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Zielsetzung von Brandschutzschulungen
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Lassen Sie Ihre Mitarbeiter einmal jährlich von einem Fachmann in Sachen vorbeugenden Brandschutz unterweisen ! Achten Sie darauf das dieser mit einem ökologischem Gerät, z.B. einem Brandsimulator auf Gasbasis, eine Schulung durchführt. Vermeiden Sie die Schulung mit einer Brandwanne, wo Benzin verbrannt wird. Die Umweltbehörden sind hierbei mittlerweile nicht mehr bereit dies zu dulden und teilweise werden erhebliche Strafen ausgesprochen. Oberstes Ziel sollte jedoch sein, alle Personen so zu unterweisen, dass eine eigene Rettung und die Rettung weiterer Personen aus dem Gefahrenbereich in einem Notfall durchgeführt werden kann. Dazu gehört die Sensibilisieren für die Brandgefahr, die Kenntnis der Flucht- und Rettungswege der Brandschutz - und sicherheitstechnischen Einrichtungen in Ihrem Betrieb und die Notwendige Möglichkeit diese zu benutzen. Erst wenn dieses Hauptziel vermittelt werden konnte, macht die Schulung und der Umgang mit Feuerlöschgeräten für Ihre Mitarbeiter Sinn.
Wir schulen Ihre Mitarbeiter vor Ort in Ihrem Betrieb. Für Ihre Mitarbeiter/ - innen entfallen die An - und Abfahrtswege
Ihrem Betrieb wird die Teilnahme an der Brandschutzschulung bescheinigt.
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Inhalt der Schulung:
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Theoretischer und Praktischer Ausbildungsteil Objektbegehung mit Erläuterung der Brandschutztechnischen Einrichtungen in Ihrem Betrieb Erkennung und Vermeidung möglicher Brandquellen Erklärung der einzelnen Brandklassen und Löschmittel Verhalten im Brandfall Verhalten bei Unfall Vorgehensweise beim Löschen Richtige Brandalarmierung Aufbau und Funktionsweise von Feuerlöschgeräten Praktische Übung mit Wasser / Schaum Pulver und CO² Feuerlöschern Schulungsnachweis der Mitarbeiter Die einzelnen Übungen erfolgen an einem Modernen Brandsimulator Theorie an Hand von PowerPoint Präsentation.
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Notwendigkeiten von Brandschutzschulungen:
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Viele Mitarbeiter sind nach eigenen Angaben nicht in der Lage einen Feuerlöscher bei einem Entstehungsbrand richtig einzusetzen. Wer noch nie einen Feuerlöscher in der Hand gehalten hat oder sich mit dessen Benutzung beschäftigen hat, wird zwangsläufig im Notfall nicht so reagieren, wie es die Umstände erfordern. Ausserdem fehlen sehr häufig Kenntnisse über das richtige Verhalten im Brandfall und über die Gefahren wenn Flucht- und Rettungswege verstellt sind. Leider wird hierüber sehr selten nachgedacht. Dies kann ohne nennenswerte Folgen bleiben, bedeutet unter Umständen aber auch Gefahr für Leib und Leben.
Aus diesem Grunde existieren je nach Beschäftigungsart und Arbeitsplatz eine Vielzahl von Vorschriften, welche wiederholte Brandschutzschulungen zwingend vorschreiben.
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Auszüge aus Gesetzen und Verordnungen:
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UVV BGV A1 Allgemeine Vorschriften § 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Massnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
§ 22 Abs. 2:
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Massnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Ausstreuens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. (2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahme zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind (2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
§ 12 Unterweisung(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
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Krankenhaus- Verkaufsstätte/ Richtlinien § 36 Abs. 5: Das Personal ist jährlich mindestens einmal zu belehren über:
1. die Anordnung und Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlösch -, Feuermelde, und Alarmeinrichtungen und 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand.
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Allgemeine Feuersicherung Bedingungen (AFB)
§ 7 Der Versicherungsschutz kann beeinträchtigt werden, wenn Sicherheitsvorschriften – wie die ASF – nicht eingehalten werden. So kann eine unzureichende Ausstattung mit Feuerlöschern, eine unregelmässige Prüfung der Löschgeräte, eine mangelhafte Ausbildung der Mitarbeiter oder gar eine unterlassene Schulung als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden, die zu einem Ausschluss des Schadenersatzes durch die Feuerversicherung nach einem Brand führt.
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BGI 560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz Abschnitt 12 ( Technischer Brandschutz )
Punkt 7.3 Brandbekämpfung im Kleinbetrieb Der Kleinbetrieb muss im allgemeinen ohne einen besonderen Fachmann für die Brandbekämpfung auskommen. Daraus folgt, dass hier um so mehr jeder Mitarbeiter aufgefordert ist, sich mit dem Problem der Brandbekämpfung zu befassen und zumindest Kenntnisse in der Anwendung von Handfeuerlöschern zu erwerben. Punkt 9.6 Absatz 1: Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit Ihm umgehen kann. Mindestens einmal jährlich muss daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher unterwiesen werden.
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Durch den Einsatz modernster Brandsimulationstechnik, wie dem mobilen Brandsimulator “Heimi-1”, können verschiedene Brandszenarien realistisch dargestellt werden. Neben grossflächigen offenen Bränden, können auch mit Hilfe von Zusatzmodulen Explosionen von Spraydosen, sowie Papierkorb -, Motor-, Monitor- und Fettbrände usw. simuliert werden. Die Benutzung dieses Gerätes ist durch seine mobile Einsatzfähigkeit sehr schnell und kostengünstig, weil es an fast jedem Ort (Hof, Parkplatz, etc.) zum Einsatz gebracht werden kann und somit lange Anfahrtszeiten zu Löschübungsplätzen oder Schulungszentren entfallen. Durch seine elektronische Steuerung ist es sehr einfach in der Handhabung und durch verschiedene Schutzmechanismen sehr sicher. Man kann mit einem solchen mobilen Brandsimulator seine Mitarbeiter einer individuellen und praxisnahen Brandschutzunterweisung unterziehen und so nachhaltig zur aktiven Betriebssicherheit beitragen
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BGI 560 (bisher ZH 1/112)Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Wir empfehlen Ihnen sich die komplette BGI 560 zu bestellen oder online zum persönlichen Gebrauch unter http://www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/show/1146803/bgi560.pdf. Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag, Köln (Deutschland) Tel. (0049) 221-94373-0 Abschnitt 12 (Technischer Brandschutz) Punkt 7.3 Brandbekämpfung im Kleinbetrieb Der Kleinbetrieb muss im allgemeinen ohne einen besonderen Fachmann für die Brandbekämpfung auskommen. Daraus folgt, dass hier um so mehr jeder Mitarbeiter aufgefordert ist, sich mit dem Problem der Brandbekämpfung zu befassen und zumindest Kenntnisse in der Anwendung von Handfeuerlöschern zu erwerben.
Punkt 9.6 Absatz 1: Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit Ihm umgehen kann. Mindestens einmal jährlich muss daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher unterwiesen werden.
(Anmerkung des Autors: Es gibt auch Übungslöscher die auf Wasserbasis arbeiten und geringere Kosten verursachen)
Betriebssicherheitsverordnung
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrsichv/
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
Punkt 2:
Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit
- · die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und
- · die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.
BGR 133 bisher ZH 1/201
Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
Kapitel 5Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen. Dort wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmässigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.
ASR 13/6,2
Arbeitsstätten-Richtlinie Feuerlöscheinrichtungen
Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen (Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" BGV A1 / GUV 0.1).
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Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung. Kontakt
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